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Gedingeschlepper
§ 23
Jeder, der bei Nachtzeit auf der Straße geht, ist verpflichtet, auf die Aufforderung der Polizeibedienten,
Nachtwächter oder Patrouillen sich zu legitimieren, und muß daher diesen auf ihre desfallsigen Anfragen
mit angemessener Bescheidenheit die nöthige Antwort geben, widrigenfalls er arretiert wird und in eine der
Sache angemessene Strafe verfällt.
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