D.h. die kürzlich abgerissene Brücke war ein neuzeitliches Betonmachwerk ohne Denkmalswert.
Und wie meist bei Neu- oder gravierenden Umbauten erlischt der Bestandsschutz. Also muß sich die Geländerhöhe und -maschenweite nach den heutigen Normen richten. Man stelle sich vor, ein städtischer Dezernent hätte das alte Geländer wieder erlaubt und am nächsten Tage stünde in der Lokalzeitung die Frage "Will die Stadt etwa, daß da ein Kind hindurchfällt und in der Abzucht ertrinkt oder sich das Genick bricht??"...