Hallo bergland.

Art. 3 des GG enthält allerdings noch zwei weitere Absätze.

Art. 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Abriss verstösst also nicht gegen den Art. 3. Es wurde gegen keinen dieser Punkte verstossen. Ansonsten hätten die Abrissgegner auch mit aufschiebender Wirkung klagen können.
Ich glaube allerdings auch nicht, dass es von Erfolg gekrönt wäre gegen den Abriss zu klagen. Die Klage hätte nicht begründet werden können und wäre von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen.

thronerbe