Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 38

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

Wie verträgt sich Deiner Meinung nach dieser Paragraph mit dem Fraktionszwang? Meiner Meinung nach wird das GG einfach ausgehebelt.
Die Theorie ist leider nicht die Praxis.

Grüße

Hobo