Moin!
Jup. Da gibt's Art. 14:
"(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen."
Lesen wir weiter in Art. 14 GG:Eigentümer enteignen , Gebäude abreißen , wenn noch Kosten über sind ob vom Abriss oder durch die Feuerwehreinsätze weil er sein Eigentum nicht richtig abgesichert hat - Eigentümer notfalls über weitere Enteignungen zur Kasse bitten , es kann nicht sein das der Steuerzahler wieder der Dumme ist ...
"(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
Wenn also enteignet wird, dann nur mit Entschädigung. Neuer Eigentümer ist dann der Staat. Danach abreißen bedeutet, dass der Steuerzahler dann doppelt zahlt. So also bitte nicht. Besser den aktuellen Besitzer unter Strafandrohung in die Pflicht nehmen. Das geht dann besonders gut, wenn von dem Objekt eine Gefährdung ausgeht - die allerdings nachgewiesen werden müsste.
Munter bleiben... TRICHTEX